Archiv für März 2009
Beckumer Auto Meile – Sonntag – Dellenzentrum Hamm
Der Sonntag war für das Dellenzentrum Hamm im Autohaus VW Knubbel ein voller Erfolg, bei sonnigem Wetter nutzten viele Besucher der Beckumer Automeile die Möglichkeit einfach mal zu schauen was der sogenannte “Beulendoktor” so macht. Der Ausbeultechniker präsentierte an verschiedenen Automodellen ( Honda Civic, Volkswagen Polo, Toyota Auris, Opel Astra Caravan, 3er BMW) das Ausbeulen OHNE zu Lackieren. Es gibt beim lackierfreien Ausbeulen zwei Möglichkeiten die Delle zu entfernen, an von innen zugänglichen Bereichen wird mit Ausbeulhebeln gearbeitet, wo dies nicht möglich ist wird mittels Klebetechnik die Delle vun außen gezogen. Beide Möglichkeiten wurden dem interessierten Publikum vorgestellt.
Dellenzentrum Hamm
Lange Straße 152
59067 Hamm
Tel.: 05254 9365184
Mobil.: 0173-7341416
*** Termine nur nach Vereinbarung! ***
Beckumer Automeile – Tag 1: Samstag
Der erste Tag, war trotz teilweise starken Regens ein voller Erfolg für das Dellenzentrum Hamm.
Die Besucher der Beckumer Meile finden das Dellenzentrum Hamm, den sogenannten Beulendoktor direkt vor dem EINGANG zum Autohaus Volkswagen Knubbel |
Dellenzentrum HammLange Straße 152 59067 Hamm Tel.: 05254 9365184 |
| Ein Hagelschaden – Auto als Beispiel, sowie Ausbeulwerkzeug. |
| Hagelschaden Motorhaube, zur Hälfte ausgebeult. |
| Der Ausbeultechniker ( Beulendoktor ) bei der Arbeit vor interessierten Besuchern. |
| Porsche 911 auf der Beckumer Automeile. |
| Auch zu sehen der neue VW Scirocco in klassischer grünmetallic Lackierung. |
“Beulendoktor” auf der Automeile in Beckum

Das DELLENZENTRUM HAMM ist am Samstag und Sonntag, dem 28. und 29.03.2009 auf der “Beckumer Automeile” bei VW Knubel zu finden, den interessierten Besuchern wird dort die Arbeitsweise eines Dellentechnikers fachgerecht präsentiert.
Dellenzentrum Hamm
Lange Straße 152
59067 Hamm
Tel.: 05254 9365184
Mobil.: 0173-7341416
*** Termine nur nach Vereinbarung! ***

Info:
Beckumer Automeile am kommenden Wochenende
Dreizehn Autohäuser mit 17 Automarken präsentieren dem interessierten Publikum ihre neuesten “automobilen“ Highlights der kommenden Saison. Entlang der Neubeckumer Str. stehen neben edlen Karossen und flotten Cabrios auch Kleinwagen, Kombis und Geländewagen. Da dürfte das persönliche Traumauto dabei sein. Probesitzen ist ausdrücklich erwünscht! Im Vordergrund steht aber in erster Linie die unverbindliche Information und kompetente Beratung. Insbesondere für die kleinen Gäste halten die beteiligten Autohändler ein reichhaltiges Rahmenprogramm bereit. Am Sonntag treten gleich zwei „ irre Typen“ in den Autohäusern abwechselnd ab 13.00 Uhr auf. Peter Trabner spielt „Jacques Pipette“ und „Herr Richtig“ – charmant, grotesk und absolut unwiderstehlich. Der „Clown Köpi“ unterhält sein Publikum mit Clownerie und Zauberei. Die Alte Beckumer Stadtwache begrüßt die Besucher am Sonntagmorgen zu einem musikalischen Frühschoppen auf dem Gelände der Fa. Palsherm. Alle Autohändler bieten in ihren Häusern durch verschiedene Vereine und Instutionen reichhaltige Kuchenbüffets an.
Viele Attraktionen und Aktionen für Groß und Klein versprechen eine tolle Automeile für Besucher aus nah und fern. Weitere Informationen gibt es bei den beteiligten Autohäusern und der Stadtmarketing Beckum GmbH, Tel. 02521 / 825 725.
Quelle: Webseite der Stadt Beckum / www. Beckum.de am 25.März 2009
Info:
Beckum (stm). Das Frühlingsfest der Beckumer Autohändler lässt die Herzen aller Autofahrer und Kaufinteressenten höher schlagen. Das Wochenende vom 28. März bis zum 29. März lockt die Besucher mit über 300 Neuwagen und 1000 Gebrauchtwagen auf die längste Automeile des Kreises. Gerade in den Zeiten der Abwrackprämie gibt es entlang der Neubeckumer Straße für viele Interessierte sicherlich attraktive Angebote für die neuesten Automodelle. Doch auch wer sich gerade kein Auto kaufen will, kann auf der Automeile etwas erleben. Für ein abwechslungsreiches Programm, ob für Kinder oder Erwachsene, ist gesorgt. Auch für den kleinen Hunger gibt es zahlreiche Angebote.
Quelle: Webseite Neubeckum / www. neubeckum.de am 25.03.2009
Dellenzentrum jetzt auch in Münster
Um nun in Münster auch für Privatleute seine Künste anzubieten eröffnet die Firma Füchtenhans
nun ein Dellen-Zentrum in Münster . Wenn Sie ihr Auto nach dem langen Winter wieder hübsch haben
möchten , nehmen sie doch Kontakt auf.
Im Hause auch vertreten ist eine Aufbereitungsfirma , die ihren
Lack wieder glänzen läst.
.
Mini vor der Reparatur
Mini Delle im Kofferraum
Delle im Kofferraum repariert
Das Dellenzentrum Münster repariert auch Hagelschäden
Hagelschaden Dellenzetrum
Mehr Info’s für Münster und Umgebung unter: http://www.dellen-reparatur.de/
Mehr Info’s für Hamm und Umgebung unter: http://dellenzentrum-hamm.de/
Dellenzentrum Hamm, neuer Beulendoktor Stützpunkt
Endlich ein qualifizierter ” Beulendoktor ” in Hamm, - über 10 Jahre Berufserfahrung!
Das Dellenzentrum Hamm bietet nun auch Privatleuten eine Möglichkeit Dellen entfernen zu lassen.
Es wird NUR nach Terminvereinbarung gearbeitet, da die Inhaber auch noch mobil für verschiedene Autohäuser tätig sind.
Über die Webseite können auch direkt Fotos der Schäden hochgeladen werden, um eine ca. Preisauskunft zu erhalten.
Termine können auch direkt telefonisch mit Herrn Moss unter 0173-7341416* vereinbart werden.
*Es fallen Telefonkosten an
Kontakt
Termine nur nach Vereinbarung!
Dellenzentrum Hamm
Lange Straße 152
59067 Hamm
Tel.: 05254 9365184
Mobil.: 0173-7341416
Fax 05254 9365185
Wie man eine gute Ausbildung zum Beulendoktor bekommt…
Anbei ein Arikel von Marty Runnik aus Californien (sinngemäß übersetzt)
Beitrag von Marty Runik (Inhaber von TopGunPDRTraining.com)
Wie können Sie beurteilen ob ein Schulungsanbieter für lackierfreies Ausbeulen eine schlechte Ausbildungsqualität bietet?
Leider haben Sie erst nach ungefähr drei Monaten die Möglichkeit festzustellen ob Sie eine gute oder schlechte Ausbildung erhalten haben. Manchmal ist es möglich, nach dem ersten Tag der Ausbildung zu sagen, dass ein Seminar schlecht durchgeführt wird. Wenn das Personal durch viele Teilnehmer überlastet ist, oder mehrere Teilnehmer sich im Kurs langweilen. Sollten Sie schnellstmöglich abreisen, so dass Sie einen unter Umständen einen Teil Ihres Geldes zurückbekommen könnten. Hier sind einige Dinge auf die sie achten sollten im Bezug auf schlechtes Training:
1. Beharren Sie auf eine Ausbildung von einem qualifizierten Trainer. Das bedeutet acht Stunden pro Tag jeden Tag mit einem Trainer, mit Ihnen allein arbeitend! Viele Seminaranbieter definieren eine 1-zu-1 Ausbildung mit einer Stunde pro Tag pro Teilnehmer, andere bieten acht Stunden an aber mit schlecht ausgebildeten Technikern. So, dass wenig Inhalte vermittelt werden. Vor einer Zahlung bitten Sie um eine SCHRIFTLICHE Garantie einschließlich einer VOLLEN RÜCKERSTATTUNG Ihres Geldes, dass Sie GARANTIERT eine Ausbildung mit dem Haupttrainer nur und NICHT mit einem Helfer erhalten werden. Wenn Sie am Seminarort ankommen und sehen, dass Sie keine EINS-ZU-EINS Schulung erhalten, brechen Sie vor dem ende des ersten Trainingstages ab und verlangen Ihr komplettes Geld zurück. Viele Anbieter von Ausbeulschulungen unterrichten vier oder mehr Teilehmer gleichzeitig. Um Ausbeulen OHNE Lackieren zu lernen, also “Beulendoktor” zu werden ist eine qualitativ hochwertige Ausbildung / Schulung ein muss. In bestimmten Situationen kann ein Maximum von zwei Auszubildenden gleichzeitig geschult werden, aber diese Situationen müssen vom Trainer sorgfältig bewertet werden, bevor jede Ausbildung getan wird.
2. Fragen Sie, ob der Trainer eigene Ausbeularbeiten (Kundenaufträge) oder andere Tätigkeiten (außer Sie zu trainieren) während Ausbildung verrichtet.
Das ist ein SEHR wichtiges Problem, weil viele Ausbeultechniker das Hauptgeschäft mit einem lukrativen Zusatzeinkommen ergänzen, was sie “Beulendoktor”- Ausbildung nennen. Eines sollte vollkommen klar zu sein: Der Focus des Ausbilders sollte auf den Teilnehmer und nicht auf andere Tätigkeiten gerichtet sein!
Viele Trainer lassen den Teilnehmer einen großteil des Tages “zuschauen”, während der Trainer Geld auf seiner “Tagesroute” verdient oder bei einem Autohaus arbeitet.Dann macht der Trainer ein paar Stunden Praxis-Übungen in einem Autohaus. Während das für den Trainer sehr gewinnbringend ist, ist es eine sehr schlechte Lernumgebung für den Auszubildenden. Viele “Trainer” werden diese Praxis rechtfertigen, indem sie es “echte Praxiserfahrung” nennen werden. Gerade dies ist nicht wahr. Ein Student MUSS zuerst alle Grundlagen erlernen, durch durch kontinuierliche 1-zu-1 Schulung.Es gibt viele Wege, wie ein Trainer eine echte Praxiserfahrung vermitteln kann, einschließlich der den Trainer bei der Arbeit zuzusehen. Aber wenn das ungefähr 3 oder 4 Stunden während einer 2 Wochen Ausbildung überschreitet, sind sie ziemlich sicher “betrogen” worden.
3. Bietet der Anbieter weiterführende Seminare / Schulungen zusätzlich zur Basis-Ausbildung an, und sind dort Ausbeultechniker die diese Kurse besuchen?
Viele Ausbeultechniker bemühen sich ständig, ihre Sachkenntnisse zu verbessern. Ein Qualitätstrainer kann und diese Ausbildung zusätzlich zur Grundausbildung anbieten, und sollte einen ausgezeichneten Ruf haben, um beide Seminare anzubieten zu können. Ein Anbieter, der nur eine Basis-Ausbildung anbietet, kann das, weil kein erfahrener “Beulendoktor” jemals dort Kurse buchen würde um sich zu verbessern. Sollte der Seminaranbieter weiterführende Kurse im lackierfreien ausbeulen anbieten, fragen Sie nach nach Referenzen von Ausbeultechnikeren und rufen Sie diese an.
4. Macht die Schule ihre eigenen Werkzeuge, oder wurden sie durch eine Werkzeugfirma gefertigt?
Die meißten erfahrenen “Beulendoktoren” werden ihnen sagen, dass es gibt keine einzelne Werkzeugfirma, bei der alle Arten von Werkzeugen wirklich gut sind. Wenn Sie wirkliches “TOP” – Ausbeulwerkzeug haben wollen, sollten Sie ein Set aus fünf oder sechs qualitativ hochwertigen Ausbeulwerkzeug-Herstellern zusammenstellen. Sie sollten das Qualitäts-Auswerkzeug nur während der Ausbildung wählen auf keinen Fall vorher.
Ein guter Trainer wird Sie immer in der richtigen Auswahl Ihres Werkzeugsatzes unterstützen, und wird Sie unterrichten, wie man die VIELEN Unterschiede zwischen einer guten Qualität und schlechter Qualität bei Ausbeul-Werkzeug unterscheiden kann. Bei jedem Schulungsanbieter, der Werkzeug im Seminar verkauft: Bitten Sie IMMER, eine Kopie der URSPRÜNGLICHEN Werkzeug-Hersteller-Rechnungen in zu sehen und zu erhalten.
Viele Anbieter machen die Werkzeuge selbst, oder lassen ihre Werkzeuge in China oder Taiwan fertigen, und verkaufen diese mit mit riesigem Gewinn an die Schulungsteilnehmer weiter.
5. Hüten Sie sich vor jeder Schulung in der behauptet wird, dass Dellenentfernung ohne Lackieren einfach sei.
DAS IST NICHT WAHR. Lackierfreies Ausbeulen ist eine Handwerks-Kunst, die viel eigenen Antrieb, Geduld, und die richtige Ausbildung erfordert. Die meisten Standardweisen, diese Kunst zu unterrichten, verlangen über eine sechsmonatige Lernkurve der sehr fleißigen Praxisübungen vor dem Begin, echte Dellen zu reparieren. Die durch TopGun verwendeten Methoden können die Länge dieser Kurve um die Hälfte reduziert werden, aber dieselben fleißigen Praxisübungen sind noch erforderlich.
6. Stellen Sie jeden Schulungsanbieter in Frage, der Ihnen erzählt Sie könnten (“vom Start weg”) innerhalb einer Woche echte Dellen in der Praxis entfernen.
Es gibt keinen Weg das zu erreichen. Ein Minimum von zwei Wochen intensivem EINS-ZU-EINS Training, optimal sind drei Wochen wenn möglich.
7. Sie haben sich mit einem Anbieter für “Beulendoktor” -Schulungen in Verbindung gesetzt, und sind genervt durch Telefonanrufe, die Sie danach erhalten?
Das zeigt an, dass sich der Anbieter viel mehr für den Verkauf der Ausbildung interessiert, als Sie wirklich auszubilden. Ein anderes Warnzeichen kann ein Telefon-Verkäufer sein, der mit jedem Anruf die Preise senkt, bis Sie zusagen. Viele dieser Anbieter stellen Trainer an, die vom “Dellendrücken” aus irgendeinem Grund nicht leben können und nicht weil sie begabte Trainer sind. Sollten Sie das Gefühl haben, dass ein Anbieter Verkaufsaktivitäten unternimmt um Ausbeulseminare zu Verkaufen, meiden Sie diesen.
8. Fragen Sie unbedingt nach referenzen von arbeitenden Technikern, die dort Seminare besucht haben.
Einige Unternehmen stellen Mitarbeiter ein, die “feurige” reden halten können, aber die Seminare selbst nie besucht haben geschweige denn eine Delle entfernen könnten. Hütten Sie sich vor Erfahrungsberichten, die nur Namen und Städte auflisten. Jeder kann so was erstellen und auf seiner Webseite veröffentlichen. Erfahrungsberichte sollten die Namen der Firma und der Stadt, so dass Sie es nachprüfen können.
9. Besuchen Sie PDR-Foren, wo sich Techs aus aller Welt treffen, um Probleme zu PDR und verwandten Themen zu besprechen.
Suchen Sie in diesen Foren über den Anbieter, für den Sie sich interessieren und sehen Sie, was Techs über sie sagen. Das wahrscheinlich beste Forum für diesen Zweck ist www.doording.com
10. Vor dem Unterzeichnen jedes Vertrags, bitten Sie, mit der Person zu sprechen, die für Ihre Ausbildung zuständig sein wird.
Klären Sie alle Fragen direkt mit der Person. Wenn Sie schlecht mit dem Trainer telefonisch kommunizieren können, oder auf Ihre Fragen nicht geantwortet wird, so, sind die Chancen hoch, dass Sie dieselbe Erfahrung während Ausbildung haben werden.
11. Hüten Sie sich vor individuellen Trainern, die sich in mit Ihnen in Verbindung setzen.
Einige Menschen bilden aus, weil sie keine Arbeit als Ausbeultechniker (besonders wenn es mal nicht gehagelt hat) finden können. Diese Techs werden manchmal “flammende Reden” auf ihre Ausbildung halten, um Sie zu veranlassen sich dort ausbilden zu lassen. Diese Ausbildung ist fast immer minderwertig, und der Teilnehmer begreift es gewöhnlich erst nach Monaten.
Beulendoktor Olympiade 2009 auf Mobile Tech EXPO
Hier die Ergebnise der Beulendoktor Olympiade in Clearwater Florida von 2009
2009 Mobile Tech Expo Dent Olympic’s
1. Roma Dzhanashiya
2. Jeremy D. Taylor
3. Jared Gobrecht
4. Ryan Tarpley
5. Eduard Kodryan
6. Troy Tarpley
7. Joel Valois
8. Jud Christansen
9. Benny Gomez II
10. Mark Tsurkis
11. Mark Monks
12. Matt Amick
13. David Hutchison
14. Vadim Vanblane
Der Wettbewerb fand auf der MTE – Mobile Tech Expo statt
Aussteller waren:
A.C.T. / Liquid Resins # 192
American Gold Plating Equipment # 106
Anest Iwata USA *
Auto Magic # 215
Auto Mats & Accessories # 105
Auto Trim & Restyling News *
Auto Wax Company # 215
AutoGeek #101 – 102
AutoMobile Technologies # 110
Aztec Products # 213
Buff & Shine Manufacturing
CMK Trim Products *
Color Tec # 171
Creative Material Technologies # 212
Cybercomm Marketing # 176
da Sign Broads *
Delta Kits # 207
Dent Craft Tools # 133 – 134 – 135
Dent Gear Tools # 118 – 119 – 121
Dent Wizard # 132
Dent Zone Companies # 136
Detail Plus # 138 – 139
Detailers Digest *
DeVilbiss Automotive Refinishing # 216
Ding Monkey.com # 195 – 196
DoorDing.com *
DragonsLair Design *
DVELUP # 171
Fast Shelter # 154 – 158
Finess PDR Tools # 150
FinishFirst Auto Appearance # 179
Fitzgerald’s Restoration Products # 181
H&S Auto Shot *
Headlight Restoration Professionals # 109
International Detail Association # 180
Inventure # 125 – 126
JandJsitebuilders.com *
Lens Repair # 106
Lex-Aire Products # 177
Llumar Automotive Films # 181
Mail Boxes Etc *
Medallion Products *
Meguiar’s *
MobilePaintProducts.com *
Mobile Tech News *
NACE *
NAPDRT # 127 – 128
Paint Bull # 171
Paint Warehouse # 219
PDR Coach.com # 120
PDR TIKI HUT # 151
Pluck A card.com *
Post Card Mania *
Precision Coachworks # 184
Premier Paint 2000 # 182 – 183
Pro PDR Solutions # 150
ProntoWash USA # 131
Razzi Ground Effects # 193
Refinish Coatings *
Rubber Seal Products *
SEM Products # 201
SEMA # 194
Speedo Kote # 186
Steinel # 190
Sun King Publishing *
Urethane Supply # 187
Vinyl Pro of Western PA # 197 – 198 – 199
BPatG 28 W (pat) 118/07 – Lackdoktor
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 118/07
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 300 48 885
(Löschungsantrag)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Nachdem der Markeninhaber und Beschwerdeführer auf seine
Marke 300 48 885 „Lackdoktor“ verzichtet hat, wird festgestellt,
dass sich das Löschungsverfahren insoweit in der Hauptsache
erledigt hat, als der Antragsteller mit seinem Löschungsantrag die
Löschung der angegriffenen Marke für die Zukunft begehrt hatte.
Nachdem der Markeninhaber und Beschwerdeführer zu Protokoll
des erkennenden Senats erklärt hat, den Antragsteller und Beschwerdegegner
von allen Ansprüchen aus der angegriffenen
Marke aus der Zeit vor dem Verzicht freizustellen und sich
außerdem dazu bereit erklärt hat, dem Antragsteller die von
diesem an den Markeninhaber gezahlten Abmahnkosten einschließlich
der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, wird auf die
Beschwerde des Markeninhabers der Beschluss der Markenabteilung
3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als darin auch die
Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit angeordnet
worden war.
Der Antrag des Antragstellers und Beschwerdegegners auf die
Feststellung, dass die angegriffene Marke schon vor dem Zeitpunkt
ihrer Löschung für die Zukunft wegen Verzichts, nämlich
schon seit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung schutzunfähig und
deswegen von Anfang an löschungsreif gewesen sei, wird
mangels eines konkreten Rechtsschutzinteresses des Antragstellers
an dieser Feststellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gr ü n d e
I.
Für den Antragsgegner ist am 8. Dezember 2000 die Wortmarke
Lackdoktor
in das Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der
Klassen 2 und 37:
„Farben, Lacke, Sprühlacke, Grundlacke, Lackzusätze, Farbzusätze,
Rostschutzmittel; Lackiersysteme, insbesondere mit Sprühlacken,
Grundlacken und Lackzusätzen; alle vorgenannten Waren
insbesondere für Kraftfahrzeuge; Reparatur und Instandhaltung
von Kraftfahrzeugen, insbesondere Beseitigung von Gebrauchsspuren;
Lackierarbeiten, insbesondere bei Kraftfahrzeugen; Reparatur
von Kraftfahrzeugen; mobile und stationäre Schnellreparatur
von Lackschäden an Kraftfahrzeugen, insbesondere Kratzerentfernung
an Blech- und Kunststoffanbauteilen von Kraftfahrzeugen“.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass der Markeninhaber aus
dieser Marke sowohl den Antragsteller als auch andere Mitbewerber, die den
Ausdruck „Lackdoktor“ für die von ihnen angebotenen Reparaturarbeiten für
Kraftfahrzeuge verwandt hatten, abgemahnt und mit Abmahnkosten von in der
Regel … € belastet hat. Weiter ist unstreitig, dass der Antragsteller diesen
Betrag an den Markeninhaber gezahlt hat.
Auf Antrag des Antragstellers hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund
Markenamts mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 gem. § 50 Abs. 1 i. V. m.
§§ 3, 8 MarkenG die Löschung der angegriffenen Marke und die Rückzahlung der
Löschungsantragsgebühr angeordnet. Zur Begründung hat sie sinngemäß folgende
Ausführungen gemacht: Die angegriffene Marke habe bereits im Zeitpunkt
ihrer Eintragung ausschließlich aus solchen Angaben bestanden, die i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als reine Sachangabe dienen können. In diesem Zusammenhang
sei es nicht ausschlaggebend, ob die betreffende Bezeichnung lexikalisch
nachweisbar sei oder im Verkehr bereits zur Beschreibung der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen verwendet werde. Maßgeblich sei vielmehr, ob
der fragliche Begriff dazu geeignet sei, als Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zu dienen. Diese Voraussetzung sei im Fall der angegriffenen Marke
bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung erfüllt gewesen und bestehe auch zu dem
Zeitpunkt fort, zu dem der Löschungsbeschluss der Markenabteilung erging. Diese
rechtliche Beurteilung hat die Markenabteilung im weiteren Beschlusstext auf eine
Vielzahl von Tatsachenfeststellungen gestützt. U. a. hat die Markenabteilung
darauf hingewiesen, dass der Begriff „Doktor“ generell seit vielen Jahren im
übertragenen Sinne auch als Bezeichnung für einen erfahrenen guten Handwerker
gebraucht wird. Die Anordnung der Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr an
den Antragsteller und jetzigen Beschwerdegegner hat die Markenabteilung damit
begründet, dass im Eintragungsverfahren für die angegriffenen Marke die
zuständige Markenstelle offenkundig versäumt habe, der gefestigten Amtspraxis
zu folgen und zu prüfen, ob einer Eintragung der Wortmarke „Lackdoktor“ das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstand. Bei
ordnungsgemäßer Prüfung dieses Schutzhindernisses wäre der Marke von
Anfang die Eintragung verwehrt worden und das spätere Löschungsverfahren
hätte sich erübrigt.
Diesen Beschluss hat der Markeninhaber und Antragsgegner mit der Beschwerde
angegriffen. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom
30. April 2008 erläutert hatte, aus welchen Gründen aus seiner Sicht nach der
damaligen Verfahrenslage der angegriffene Löschungsbeschluss der Markenabteilung
zutreffend und die Beschwerde unbegründet war, und nachdem der
Antragsteller und Beschwerdegegner auf die Vergleichsvorschläge des Markeninhabers
und Antragsgegners nicht eingegangen war, hat der Markeninhaber mit
Schriftsatz vom 30. Juni 2008 auf seine Marke verzichtet.
Am 29. Juli 2008 hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt
eine Wortbildmarke mit den Wortbestandteilen „Der Lackdoktor“ angemeldet.
Mit Schriftsatz vom 11. September 2008 hat der Antragsteller seinen ursprünglichen
Löschungsantrag dahin umgestellt, dass er mit Rücksicht auf die Löschung
der angegriffenen Marke wegen Verzichts für die Zukunft nunmehr nur noch die
Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit begehre.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 hat der Markeninhaber
folgende Erklärungen zu Protokoll gegeben:
„Ich stelle den Antragsteller und Beschwerdegegner von allen
Ansprüchen aus der angegriffenen Marke für die Zeit vor deren
Löschung wegen Verzichts frei.
Klarstellend erkläre ich, dass ich unverändert dazu bereit bin, die
Abmahnungskosten des Antragstellers vollständig zu erstatten
einschließlich der gesetzlichen Zinsen seit dem Zeitpunkt der
Zahlung.“
Auch nach dieser Erklärung hat der Antragsteller und Beschwerdegegner seinen
Feststellungsantrag aufrechterhalten. Zur Begründung seines konkreten Rechts
schutzinteresses an dieser Feststellung hat der Antragsteller vorgetragen, er
befürchte, dass der Markeninhaber aus seiner inzwischen neu angemeldeten
Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteilen „Der Lackdoktor“ – so diese Marke
eingetragen werden sollte – weiterhin gegen den Antragsteller und andere
Mitbewerber vorgehen werde, wenn diese den Ausdruck „Lackdoktor“ im
Zusammenhang mit den von ihnen angebotenen Lack- und Reparaturarbeiten für
Kraftfahrzeuge verwenden würden. Deswegen sei für ihn eine gerichtliche
Entscheidung darüber wichtig, dass das Wort „Lackdoktor“ im Zusammenhang mit
den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen schutzunfähig i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß
die Feststellung, dass die angegriffene Marke auch in der Vergangenheit,
das heißt, in der Zeit seit ihrer Eintragung bis zum Zeitpunkt
ihrer Löschung für die Zukunft wegen Verzichts schutzunfähig
und deswegen löschungsreif gewesen ist.
Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund
Markenamts vom 14. Dezember 2006 insoweit aufzuheben,
als darin auch die Löschung der angegriffenen Marke für die
Vergangenheit angeordnet worden ist, und den Feststellungsantrag
des Antragstellers mangels konkretem Rechtsschutzinteresses
als unzulässig zurückzuweisen.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers und Beschwerdeführers ist – bei
der jetzigen Verfahrenslage – auch begründet, denn der Feststellungsantrag des
Antragstellers und Beschwerdegegners ist mangels eines konkreten Rechtsschutzinteresses
unzulässig und war (nur) aus diesem Grund zurückzuweisen.
Mit dem Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke hat sich das Löschungsverfahren,
das Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, insoweit in
der Hauptsache erledigt, als der Löschungsantrag des Antragstellers (auch) auf
eine Löschung für die Zukunft gerichtet war.
Der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG ist jedoch auch auf eine Löschung
der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet, das heißt für die Zeit seit
ihrer Eintragung. Insoweit hat der Antragsteller seinen Löschungsantrag ausdrücklich
aufrechterhalten. Über diesen Sachantrag kann der Senat jedoch aus verfahrensrechtlichen
Gründen nicht mehr entscheiden.
Das Löschungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG
ist grundsätzlich als Popularverfahren angelegt. Das bedeutet, dass jedermann die
Löschung einer Marke nach dieser Vorschrift betreiben kann und es für die
Zulässigkeit des Löschungsantrages keines konkreten Rechtsschutzinteresses
des Antragstellers bedarf, § 54 Abs. 1 MarkenG. Der Antragsteller eines
Löschungsantrages nach §§ 50, 54 Abs. 1 MarkenG muss daher in keiner Weise
von der Existenz der angegriffenen Marke praktisch betroffen sein, um den
Löschungsantrag stellen zu können. Dieses Verfahrenslage ändert sich jedoch
grundsätzlich, wenn die angegriffenen Marke – wie hier – wegen Verzichts (nur) für
die Zukunft gelöscht wird. Denn mit der Löschung der angegriffenen Marke
- gleichgültig aus welchem Grund – erledigt sich das Allgemeininteresse an der
Beseitigung löschungsreifer Marken aus dem Register und das Löschungsverfahren
verliert seinen Charakter als Popularverfahren. Dass die Marke bei einer
Löschung wegen Verzichts gem. § 48 MarkenG nur für die Zukunft, nicht aber für
die Vergangenheit gelöscht wird, folglich für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zum
Wirksamwerden des Verzichts bestehen bleibt, ändert nichts am Wegfall des Allgemeininteresses
an dem Löschungsverfahren. Denn eine einmal gelöschte
Marke kann die Rechtsstellung der Allgemeinheit nicht mehr berühren, weil die
gelöschte Marke aktuellen oder künftigen Anmeldungen nicht mehr im Wege des
Widerspruchs entgegengehalten werden kann und auch nicht mehr Grundlage
sein kann für aktuelle oder künftige Verletzungsansprüche. Im Falle eines Verzichts
kann die nur für die Zukunft gelöschte Marke zwar noch Grundlage für
Ansprüche aus Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sein. Dabei kann es
sich jedoch nur noch um abgeschlossene, zahlenmäßig bestimmte Tatbestände
handeln, die folglich auch nur einen zahlenmäßig bestimmten Personenkreis
betreffen, nicht dagegen die zahlenmäßig unbestimmte Allgemeinheit.
Aus diesen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung die Fortführung eines
Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG nach dem Verzicht auf die angegriffenen
Marke nur unter der Voraussetzung zulässig, dass an die Stelle des
allgemeinen Interesses an der Löschung ein konkretes, individuelles Rechtsschutzinteresse
des Löschungsantragstellers an einer Löschung der angegriffenen
Marke auch für die Vergangenheit getreten ist (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen).
An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Zwar hat der Markeninhaber
den Antragsteller in der Vergangenheit aus der angegriffenen Marke abgemahnt
und für diese Abmahnung Kosten in Höhe von 1.600,- € geltend gemacht, die der
Antragsteller auch bezahlt hat. Der Antragsteller könnte daher ein schützenswertes
Interesse an der Erstattung dieser Kosten und damit an einer Vernichtung
der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit haben. Der Markeninhaber
hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 zu Protokoll des
Gerichts unbedingt und damit verbindlich seine Bereitschaft erklärt, den Antragsteller
von allen Ansprüchen aus der angegriffenen Marke aus der Zeit vor
deren Löschung wegen Verzichts freizustellen und dem Antragsteller die Abmahnkosten
zu erstatten und zwar einschließlich der gesetzlichen Zinsen seit dem Zeitpunkt,
zu dem der Antragsteller den Betrag von … € gezahlt hat. Diese
Erklärung ist eine selbständige Verpflichtungserklärung, die den Antragsgegner
gegenüber dem Antragsteller zur Zahlung der genannten Beträge (1.600,- €
zuzüglich Zinsen) verpflichtet und zwar unabhängig davon, ob der Antragsgegner
schon vor Abgabe dieser Erklärung zur Freistellung des Antragstellers oder zur
Erstattung der genannten Kosten verpflichtet gewesen wäre. Damit ist das von
dem Antragsteller unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachte konkrete
Rechtsschutzinteresse befriedigt worden mit der Folge, dass es zu diesem Punkt
keiner gerichtlichen Entscheidung mehr bedarf.
Dagegen begründet das verständliche Interesse des Antragstellers, in diesem
Verfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Schutzfähigkeit bzw. Schutzunfähigkeit
des Wortes „Lackdoktor“ zu erhalten, um eine solche Entscheidung
gegebenenfalls etwaigen künftigen Abmahnungen des Antragsgegners aus der
am 29. Juli 2008 angemeldeten Wort-Bild-Marke mit den Wortbestandteilen „Der
Lackdoktor“ entgegenhalten zu können – sofern diese Marke in das Register
eingetragen werden sollte – kein konkretes Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzung
des hiesigen Löschungsverfahrens. Denn Gegenstand eines Löschungsverfahrens
nach §§ 50, 54 MarkenG ist jeweils nur die mit dem Löschungsantrag
angegriffene Marke. Andere Marken können nicht zum Gegenstand eines solchen
Löschungsverfahrens gemacht werden, auch dann nicht, wenn sie in einem
wesentlichen Bestandteil – hier der Wortbestandteil „Lackdoktor“ – mit der angegriffenen
Marke übereinstimmen.
Der Senat ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, über den
Sachantrag des Antragstellers auf Löschung der angegriffenen Wortmarke „Lackdoktor“
auch für die Vergangenheit zu entscheiden. Wäre eine solche Sachentscheidung
verfahrensrechtlich zulässig gewesen, hätte der Senat – wie bereits in
der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 im Einzelnen dargelegt – den
angegriffenen Löschungsbeschluss der Markenabteilung bestätigt und hätte die
Löschung der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit angeordnet.
Stoppel Schell Werner
Me
Quelle und Download : Bundespatentgericht
Dellenbrecher

Dellenentfernung mittels Klebetechnik ist keine neue Sache, bereits im Juni 1999 berichtete das Magazin Auto, Motor und Sport über das Dellenlifting.
Die Klebetechnik empfiehlt sich vor allen Dingen in Bereichen an dennen man mit Ausbeulhebeln nicht arbeiten kann.
Hier ein kurzen Auszug aus dem Auto, Motor und Sport Beitrag von Juni 99:
“….
Aber Karosserieschäden lassen sich normalerweise so behen, dass kein Makel am Auto zurückbleibt. Die klassische Reparaturmethode mit Ausbeulen, Spachteln und Lackieren fällt jedoch nicht nur verhältnismässig zeitintensiv, sondern auch teuer aus.
…
Nach erfolgreichem Dellenlifting macht Bernd Lindheimer die Rechnung auf: Der Besitzer des Audi zahlt 250,- Mark. Hätte er die Karosserie nach der herkömmlichen Methode richten lassen, wären der Ausbau der Innenverkleidung, eventuell eine Demontage der Fensterheber, eine Karosseriekonservierung und eine Lackierung angefallen. Die Reparaur hätte dann 870 Mark gekostet. Der Audifahrer spart 620 Mark…..”
(Quelle: Beate Falk, Auto Motor und Sport Magazin 6/1999)









